Auch dass er erst 15 Sekunden nach den anderen Beteiligten die Wohnung des Straf- und Zivilklägers betreten haben will, erachtet die Kammer als unglaubhafte Schutzbehauptung – ganz offensichtlich wollte der Beschuldigte 2 möglichst spät vor Ort gewesen sein und möglichst wenig gesehen haben. Weiter versuchte er zuerst auch, Sachen, die ihn selber belasten, auszublenden und sich damit in ein besseres Licht zu rücken – so wollte er das von ihm in der Küche behändigte Messer (vgl. dazu die Aussagen des Beschuldigten 2 in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 1303 Z. 34 ff.