So betonte er mehrfach, dass man nur habe Eindruck machen bzw. «eine Lektion erteilen» wollen und der Beschuldigte 1 vorgängig nichts von «Brätschen» oder Schlagen gesagt habe. Auch dass er erst 15 Sekunden nach den anderen Beteiligten die Wohnung des Straf- und Zivilklägers betreten haben will, erachtet die Kammer als unglaubhafte Schutzbehauptung – ganz offensichtlich wollte der Beschuldigte 2 möglichst spät vor Ort gewesen sein und möglichst wenig gesehen haben.