_ hat zu mir gesagt ‹C.________ hör uf, das isch mini Sach›. A.________ hat mir dann den Baseballschläger weggenommen.»). Er bestätigte dies in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 2. Dezember 2019 (pag. 929 Z. 8 f.), sowie auch den ihm detailliert vorgehaltenen Vorwurf gemäss Ziff. 2 der Anklageschrift (pag. 928 Z. 23 ff.). Zusammenfassend fällt in Bezug auf die Aussagen des Beschuldigten 2 auf, dass dieser zwar in der gleich nach der Anhaltung durchgeführten ersten Einvernahme vom 16. Januar 2015 seine eigene Rolle zu relativieren und auch das Verhalten des Beschuldigten 1 zu erklären bzw. zu rechtfertigen versuchte.