28 selber gemacht habe, nicht aber, was der Beschuldigte 1 gemacht habe (pag. 1305 Z. 6 f.), ist insofern bezeichnend. Diese wenig glaubhaften Angaben des Beschuldigten 2 in der oberinstanzlichen Verhandlung vermögen seine bisherigen, sehr glaubhaften Schilderungen betreffend den Schlag mit dem Baseballschläger gegen den Kopf des Straf- und Zivilklägers deshalb nicht zu entkräften. Auf Vorhalt der Aussagen von I.