1305 Z. 1 f.), geschweige denn wollte er Aussagen dazu machen, wie fest der Beschuldigte 1 zugeschlagen hat (pag. 1305 Z. 9 f.). Dabei ist für die Kammer recht offensichtlich, dass er damit seinen Freund, den Beschuldigten 1, einfach nicht weiter belasten wollte. Die Aussage des Beschuldigten 2, wonach er sich erinnern könne, was er