auch noch als er, der Beschuldigte 2, am Weggehen gewesen sei, weiter mit dem Baseballschläger auf den Straf- und Zivilkläger eingeschlagen habe (pag. 384 Z. 143 ff., pag. 395 Z. 182 f.). Erst in der oberinstanzlichen Verhandlung wollte sich der Beschuldigte 2 dann plötzlich angeblich nicht mehr daran erinnern können, dass der Beschuldigte 1 dem Straf- und Zivilkläger mit dem Baseballschläger einen Schlag gegen den Kopf verpasste (vgl. pag. 1304 Z. 37 ff., pag. 1305 Z. 1 f.), geschweige denn wollte er Aussagen dazu machen, wie fest der Beschuldigte 1 zugeschlagen hat (pag.