396 Z. 200 ff.). Für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten 2 spricht insbesondere auch, dass dieser in der Befragung vom 25. Februar 2015 selbst auf Vorhalt der gegenteiligen Aussagen des Beschuldigten 1, wonach dieser nie gegen den Kopf des Straf- und Zivilklägers geschlagen habe, bei seinen bisherigen Aussagen blieb (pag. 405 Z. 5 ff.): «[…] Aber als ich dazwischen ging und den Baseballschläger weggenommen habe, mag ich mich daran erinnern, einen Schlag von A.________ mit dem Baseballschläger gegen den Kopf gesehen zu haben. Das war, als ich E.________ gegen die Wand gedrückt habe». Stets gleichbleibend gab der Beschuldigte 2 weiter zu Protokoll, dass der Beschuldigte 1