der Baseballschläger komme» (pag. 395 Z. 188 ff.). Gefragt, wie häufig der Beschuldigte 1 gegen den Kopf des Straf- und Zivilklägers geschlagen habe, gab der Beschuldigte 2 an, er wisse dies wirklich nicht mehr (pag. 395 Z. 192 f.). Er meinte, die schlimmeren Schläge müssten schon zuvor passiert sein, zumal der Straf- und Zivilkläger bereits vorher aus Mund und Nase geblutet habe (pag. 395 Z. 193 f., pag. 396 Z. 197 f.). Die schlimmeren Schläge habe er nicht gesehen, er gehe davon aus, dass diese stattgefunden hätten, als er noch nicht in der Wohnung gewesen sei; es habe schon 15 Sekunden gedauert, bis er in die Wohnung gekommen sei (pag. 396 Z. 200 ff.).