383 Z. 122 ff.). In der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 5. Februar 2015 gab er sich selber wiederum belastend an, er habe den Straf- und Zivilkläger am Kragen gepackt, ihn hochgehoben und gegen die Wand gedrückt, er habe dabei schon etwas zugedrückt (pag. 395 Z. 159 f.). Dann sei der Beschuldigte 1 mit dem Baseballschläger gekommen und habe den Straf- und Zivilkläger damit, während dieser noch an der Wand gestanden sei, gegen die rechte Kopfseite getroffen (pag. 395 Z. 177 f. und Z. 185 f.). Er blieb auch bei dieser Gelegenheit dabei, nicht sagen zu könne, wie der Beschuldigte 1 geschlagen habe, zumal dieser hinter ihm gewesen sei, er nur von der Seite gesehen habe, «dass