406 Z. 20 f.; bestätigt auch in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, vgl. pag. 929 Z. 2 ff.). Er habe um den Mund und die Nase von I.________ bereits Blut gesehen, so dass er vermutet habe, dieser habe mit dem Baseballschläger einen Schlag abbekommen (pag. 373 Z. 59 ff., vgl. auch pag. 393 Z. 118 f.). Auch der Straf- und Zivilkläger soll zu diesem Zeitpunkt bereits im Gesicht geblutet haben (pag. 383 Z. 102 f., pag. 397 Z. 249 ff.). Erst in diesem Zeitpunkt will der Beschuldigte 2 ins Geschehen eingegriffen, I.________ weggezogen und zuerst das angeblich auf dem Boden liegende Messer und dann auch den Baseballschläger, um welchen der Beschuldigte 1 und der Straf- und Zi-