426 Z. 167 f.). In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung machte der offenbar stark alkoholisierte Straf- und Zivilkläger (pag. 911 Z. 5) betreffend die noch offenen Beweisfragen keine sachdienlichen Angaben (vgl. pag. 908 Z. 20 ff.). Auch in der oberinstanzlichen Verhandlung gestalteten sich sowohl die Befragung des Straf- und Zivilklägers als auch die anschliessende Würdigung seiner Aussagen aufgrund der ständigen Zwischenrufe und der zumindest teilweise wirren Ausdrucksweise nicht ganz einfach. Der Beschuldigte 2 will gemäss seinen stets gleichbleibenden, detaillierten Angaben gegenüber der Polizei am 16. Januar 2015 (pag.