425 Z. 144 ff.). Dass er gegen die Wand gedrückt worden sei und weitere Schläge erhalten habe, will der Straf- und Zivilkläger nicht mehr mitbekommen habe, da er, nachdem der Beschuldigte 1 am Boden auf seine Brust gesessen sei und ihm Faustschläge ins Gesicht verpasst habe, während der Beschuldigte 2 ihn mit Schlägen mit dem Baseballschläger gegen die Seite und die Beine traktiert habe, bewusstlos geworden sei (pag. 425 Z. 150 ff. und Z. 159 ff.; bestätigt auch in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 1286 Z. 4 ff., pag. 1287 Z. 34 ff.). Er sei nach ein paar Minuten wieder zu sich gekommen, als er wieder alleine in seiner Wohnung gewesen sei (pag. 426 Z. 167 f.).