sinngemäss bestätigt in der oberinstanzlichen Verhandlung, vgl. pag. 1287 Z. 41 ff.), er habe diesen ersten Schlag mit der Hand abwehren können, sich dabei durch die Wucht des Schlages die Hand aber selber so gegen die Nase geschlagen, dass er sofort zu bluten angefangen und es ihm das Nasenbein und die Augenhöhle gebrochen habe (pag. 425 Z. 138 ff.; die Aussagen des Straf- und Zivilklägers in der oberinstanzlichen Verhandlung machen inhaltlich keinen Sinn, sind mithin nicht glaubhaft vgl. pag. 1287 Z. 15 ff., Z. 27 ff. und Z. 32 ff.). Nach diesem ersten Schlag habe er den Baseballschläger festgehalten und gegen den Beschuldigte 1 gestossen (pag. 425 Z. 144 ff.).