26 soll ihm der Beschuldigte 1 vielmehr erst in einer späteren Phase verabreicht haben, nachdem er, der Straf- und Zivilkläger, zu Boden geworfen worden sei (pag. 413 Z. Z. 60 f. und Z. 64 f.). Erst in der Einvernahme vom 25. Februar 2015 sagte der Straf- und Zivilkläger dann aus, der Beschuldigte 1 habe ihn unmittelbar nach dem Betreten der Wohnung mit dem Baseballschläger gegen den Kopf schlagen wollen (pag. 424 Z. 107 ff.; sinngemäss bestätigt in der oberinstanzlichen Verhandlung, vgl. pag.