424 Z. 108 ff.) zunächst übereinstimmend geschildert, der Beschuldigte 1 sei sofort nach dem Öffnen der Wohnungstür und Betreten der Wohnung mit dem Baseballschläger auf den Straf- und Zivilkläger losgegangen. Dass er in dieser Anfangsphase vom Beschuldigten 1 mit dem Baseballschläger am Kopf getroffen worden wäre, erwähnte der Straf- und Zivilkläger in der ersten Einvernahme vom 16. Januar 2015 nicht. Einen Schlag mit dem Baseballschläger sowie Tritte gegen die Beine