181). Gestützt auf die Aussagen der Beteiligten lässt sich der Geschehensablauf sodann zwar nicht bis ins letzte Detail, aber doch in den Grundzügen und im Wesentlichen in Übereinstimmung mit der Anklageschrift, festmachen. So wird vom Beschuldigten 1 (pag. 326 Z. 148 f., Z. 157 f.), vom Beschuldigten 2 (pag. 373 Z. 49 ff., pag. 393 Z. 114 ff.) und vom Straf- und Zivilkläger (vgl. pag. 413 Z. 56 f., pag. 424 Z. 108 ff.) zunächst übereinstimmend geschildert, der Beschuldigte 1 sei sofort nach dem Öffnen der Wohnungstür und Betreten der Wohnung mit dem Baseballschläger auf den Straf- und Zivilkläger losgegangen.