174 ff.) sowie des IRM-Gutachtens (pag. 179 ff.) objektiviert und damit erstellt. Mit Blick auf die sich stellenden Beweisfragen ist aber auch Fakt, dass sich – insbesondere auch im Gesicht des Straf- und Zivilklägers – keine geformten Verletzungen als konkrete Hinweise auf Schläge mit dem Baseballschläger fanden. Nach der körperlichen Untersuchung des Straf- und Zivilklägers kam das IRM konkret zu folgender Beurteilung (pag. 181): «Anlässlich der körperlichen Untersuchung zeigten sich äusserlich Zeichen stumpfer Gewalteinwirkung in Form von Hautein- und unterblutungen sowie Hautschwellungen im Bereich des Gesichtes, der linken Rumpfseite, beider Oberarme sowie des linken Fusses.