25 hoben werden und ob eines (sowie bejahendenfalls, welches) der vier in der Küche des Straf- und Zivilklägers sichergestellten Messer vom Beschuldigten 2 verwendet wurde, lässt sich einzig anhand der Fotos (pag. 226 ff.) ebenfalls nicht sagen. Wie bereits ausgeführt sind demgegenüber die gemäss der Anklageschrift beim Strafund Zivilkläger festgestellten, unbestrittenen Verletzungen aufgrund der Arztberichte des X.________ (Spital) (Austrittsbericht vom 15. Januar 2015, pag. 171 ff.; undatierter Bericht des Notfallzentrums, pag. 174 ff.) sowie des IRM-Gutachtens (pag.