1081 f., S. 60 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung). Die Kammer hält vorab fest, dass sich zu den von den beiden Beschuldigten bei der Auseinandersetzung verwendeten Gegenständen weder aus den KTD-Akten noch aus den Hausdurchsuchungen konkrete Hinweise ergeben. Der vom Beschuldigten 1 unbestrittenermassen eingesetzte Baseballschläger konnte nicht er-