1082, S. 61 erstinstanzliche Urteilsbegründung) und dass der Schlag gegen den Kopf nicht geeignet war überhaupt tödliche Verletzungen zu bewirken bzw. diese zumindest wenig wahrscheinlich waren, jedoch wesentlich heftigere Verletzungen hätte verursachen können, wenn der Beschuldigte 1 den Straf- und Zivilkläger an einer nur gering abweichenden Stelle in der Nähe, z.B. dem Auge, dem Gehör oder der Schläfe, getroffen hätte (pag. 1081 f., S. 60 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung).