dass der Beschuldigte 1 dem Straf- und Zivilkläger mit dem Baseballschläger einen einzigen, nicht mit voller Wucht ausgeführten bzw. nicht besonders starken Schlag gegen dessen Kopf/Gesicht versetzte, während der Beschuldigte 2 den Straf- und Zivilkläger gegen die Wand drückte, und anschliessend auch noch weiter, teilweise recht heftig auf den Straf- und Zivilkläger, konkret dessen Beine, Gesäss und die Seite, einschlug, nachdem dieser zu Boden gegangen war (vgl. pag. 1075 f., S. 54 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung).