24 Auch betreffend den Vorwurf der sexuellen Nötigung hat die Vorinstanz die vorhandenen Beweismittel vollzählig aufgelistet und zusammengefasst. Es sind dies: Der Anzeigerapport vom 22. August 2016 (pag. 442 ff.), der Nachtrag vom 24. August 2016 (pag. 453 ff.) und der Nachtrag vom 18. Oktober 2016 (pag. 457 ff.), die Beilagen zur Einvernahme vom 22. August 2016 (pag. 517 ff.; d.h. Fotos der Gesichtsverletzungen der Strafklägerin, das Arztzeugnis von Dr. med.