23 Zivilkläger einwirkte, insbesondere ist die Frage nach der Anzahl und der Intensität der Schläge mit dem Baseballschläger gegen den Kopf des Straf- und Zivilklägers zu klären. Der Beschuldigte 1 bestreitet, den Straf- und Zivilkläger überhaupt mit dem Baseballschläger gegen dessen Kopf geschlagen zu haben. Er macht geltend, er habe diesem mit dem Baseballschläger nur zwei bis drei Schläge gegen den Körper (konkret die Seite, die Beine und das Gesäss) verabreicht. 7.2.2 Vorwurf der räuberischen Erpressung (Beschuldigter 2)