Unbestritten und angesichts der übereinstimmenden Aussagen ist auch erstellt, dass es sogleich nach dem Eintreffen des Beschuldigten 2 in der Wohnung des Straf- und Zivilklägers zu einer verbalen und körperlichen Auseinandersetzung zwischen den beiden kam, im Zuge welcher der Beschuldigte 2 dem Straf- und Zivilkläger mehre Faustschläge ins Gesicht verpasste. Als der Straf- und Zivilkläger versuchte, in die Küche zu rennen um dort, wie der Beschuldigte 2 annahm, ein Messer zu behändigen, gelang es dem Beschuldigten 2, den Straf- und Zivilkläger an den Haaren zu packen, festzuhalten, zu