Vorwurf der räuberischen Erpressung (Beschuldigter 2) Unbestritten ist zunächst der Anlass des Besuchs des Beschuldigten 2 beim Strafund Zivilkläger; der Beschuldigte 2 wollte Letzterem eine Abreibung verpassen, weil dieser ihn immer wieder per SMS provozierte. Unbestritten und angesichts der übereinstimmenden Aussagen ist auch erstellt, dass es sogleich nach dem Eintreffen des Beschuldigten 2 in der Wohnung des Straf- und Zivilklägers zu einer verbalen und körperlichen Auseinandersetzung zwischen den beiden kam, im Zuge welcher der Beschuldigte 2 dem Straf- und Zivilkläger mehre Faustschläge ins Gesicht verpasste.