Der Beschuldigte 2 bestreitet auch die weiteren, in Ziff. I.B.2. der Anklageschrift umschriebenen Geschehnisse nicht, konkret, dass er in der Folge auch den Straf- und Zivilkläger mit dem Fuss gegen die Brust getreten, den am Boden liegenden Straf- und Zivilkläger mit dem Baseballschläger zwei bis drei Mal gegen das Gesäss und die Beine geschlagen und ihn anschliessend am Kragen gepackt, hochgehoben und ihn an die Wand gedrückt hat. 7.1.3 Vorwurf der räuberischen Erpressung (Beschuldigter 2) Unbestritten ist zunächst der Anlass des Besuchs des Beschuldigten 2 beim Strafund Zivilkläger;