dem Straf- und Zivilkläger zu Hilfe kam, indem er den Beschuldigten 1 von hinten ansprang und daraufhin der Beschuldigte 2 schliesslich I.________ von hinten fasste, ihn vom Beschuldigten 1 wegzog, ihn gegen die Wand warf und dort unter Einsatz eines Messers in Schach hielt. Mit Blick auf die rechtliche Würdigung ist damit insbesondere nicht bestritten und erstellt, dass der Beschuldigte 2 erst zu einem Zeitpunkt in die körperliche Auseinandersetzung eingriff, als bereits drei Personen aktiv daran beteiligt waren – auf der einen Seite der Beschuldigte 1, auf der anderen Seite der Straf- und Zivilkläger sowie I.________.