(Spital) und des Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bern (nachfolgend: IRM) objektiviert. Ebenso die Tatsache, dass sich der Straf- und Zivilkläger nicht in akuter Lebensgefahr befand und keine inneren Schädelverletzungen oder inneren Blutungen diagnostiziert wurden. 7.1.2 Vorwurf des Angriffs, evtl. des Raufhandels (Beschuldigter 2) Der in Ziff. I.B.2. der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt ist unbestritten. Insbesondere ist aufgrund der übereinstimmenden Angaben des Beschuldigten 2 und denjenigen von I.__