Der Beschuldigte 1 bestreitet in Bezug auf die körperliche Auseinandersetzung nicht, den Straf- und Zivilkläger mit den Fäusten ins Gesicht und mit dem Baseballschläger gegen die Seite und die Beine geschlagen zu haben. Die gemäss der Anklageschrift beim Straf- und Zivilkläger festgestellten Verletzungen schliesslich sind ebenfalls unbestritten und aufgrund des Arztberichts des X.________ (Spital) und des Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bern (nachfolgend: IRM) objektiviert.