In der Folge behändigte der Beschuldigte 1 einen Baseballschläger, den er zuvor im Kofferraum seines Autos mitgeführt hatte, verliess seine Wohnung und ging gemeinsam mit dem ihn als «Rückendeckung» begleitenden Beschuldigten 2 und K.________ über das Treppenhaus ins Parterre zur Wohnung des Straf- und Zivilklägers, um diesem eine Lektion zu erteilen. Ob, wie der Straf- und Zivilkläger behauptete, neben den beiden Beschuldigten und dem als «Türöffner» fungierenden K.________ noch weitere Personen dabei waren, ist für die oberinstanzlich noch zu beantwortenden Beweisfragen nicht von Bedeutung und kann offengelassen werden.