Weiter soll sich der Beschuldigte 2 gemäss Ziff. I.B.2. der Anklageschrift des Angriffs, evtl. des Raufhandels, begangen am 15. Januar 2015 in Bern z.N.d. Strafund Zivilklägers und von I.________ schuldig gemacht haben, auch diesbezüglich wird auf die vorinstanzliche Wiedergabe des Vorwurfs verwiesen (pag. 1041, S. 20 erstinstanzliche Urteilsbegründung): «[…] Nachdem ihn A.________, welcher E.________ ‹eine Lektion erteilen› wollte, aufgefordert hatte, ihn dabei zu begleiten und ihm ‹Rückendeckung› zu geben, begab sich C.________ mit ihm und K.________ zur Wohnung von E.________.