6.2 Betreffend den Beschuldigten 2 Dem Beschuldigten 2 wird mit Anklageschrift vom 13. Mai 2019 zum Vorwurf gemacht, er habe sich des Raubes, evtl. der räuberischen Erpressung, begangen am 6., evtl. 8. Januar 2015 in Bern z.N. des Straf- und Zivilklägers schuldig gemacht (Ziff. I.B.1 der Anklageschrift). Die Vorinstanz hat diesen Vorwurf korrekt wiedergegeben, es wird darauf verwiesen (pag. 1040 f., S. 19 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung): «[…] Nach diversen vorausgegangenen gegenseitigen Provokationen und Drohungen per Telefon und mit Kurzmittelungen (SMS) begab sich C.________ zu E.________ in seine Wohnung.