Weiter soll sich der Beschuldigte 1 der sexuellen Nötigung, begangen Ende Juli/Anfang August 2016 in Bern z.N.v. G.________, schuldig gemacht haben (Ziff. I.A.4. der Anklageschrift), auch diesbezüglich verweist die Kammer auf die korrekte Wiedergabe des Vorwurfs durch die Vorinstanz (pag. 1087 f., S. 66 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung): «[…] Nachdem A.________ stetig gedrängt und gedroht hatte, die Beziehung mit ihr zu beenden, willigte G.________ drei oder vier Male in Analverkehr ein, was ihr jedoch nie gefiel. Als es ihr beim letz-