Dabei nahm A.________ in Kauf, E.________ zu töten, evtl. schwer zu verletzen, letzteres namentlich durch Zufügung eines schweren Schädel-Hirntraumas mit schwerer Schädigung der geistigen und/oder körperlichen Gesundheit, einer Verletzung der Augen, einer argen und bleibenden Entstellung des Gesichts oder einer Verletzung anderer innerer Organe wie der Nieren. E.________ erlitt durch die Schläge von A.________ neben mehreren Hauteinblutungen u.a. eine Rippenserienfraktur, eine Nasenbeinfraktur, eine Orbitalboden-Fraktur i.S. einer Blow-out-Fraktur sowie eine Nierenprellung mit Einblutung. […]»