A.II.1. und 2. bzw. B.IV.1. und 2. erstinstanzliches Urteilsdispositiv) und des Straf- und Zivilklägers betreffend Ziff. A.II.1. (Schuldspruch gegen den Beschuldigten 1 wegen versuchter schwerer Körperverletzung), B.IV.2. (Schuldspruch gegen den Beschuldigten 2 wegen Raufhandels), B.V.1. zweiter Abschnitt und B.IV.3. (Zivilpunkt) darf das erstinstanzliche Urteil in diesen Punkten auch zum