nichtung von beschlagnahmten Gegenständen und Betäubungsmitteln) und B.VII.4. (Verwendung des vom Beschuldigten 1 beschlagnahmten Geldbetrages von CHF 2'300.00 zur Deckung der Verfahrenskosten) des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs rechtskräftig. Die Kammer verfügt über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Zufolge eigenständigen Berufungen der Generalstaatsanwaltschaft betreffend den Sanktionspunkt (Ziff. A.II.1. und 2. bzw. B.IV.1. und 2. erstinstanzliches Urteilsdispositiv) und des Straf- und Zivilklägers betreffend Ziff.