(Widerrufsverfahren), B.V.1. erster Abschnitt (Feststellung, dass der Beschuldigte 1 anerkannt hat, dem Straf- und Zivilkläger eine Genugtuung von CHF 3'000.00 zu schulden und Abschreibung des Zivilverfahrens in diesem Umfang als gegenstandslos) des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs in Rechtskraft erwachsen, mithin nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. In Bezug auf den Beschuldigten 2 sind die Ziff.