Ebenso die nicht der Rechtskraft zugänglichen Ziff. A.II.3. (Verurteilung des Beschuldigten 1 zu zwei Dritteln der allgemeinen Verfahrenskosten sowie den ihm persönlich zuordenbaren Verfahrenskosten), B.IV.3. (Verurteilung des Beschuldigten 2 zu einem Drittel der allgemeinen Verfahrenskosten sowie den ihm persönlich zuordenbaren Verfahrenskosten), B.VII.1., 2. und 3. (amtliche Entschädigungen), B.VII.5., 6., 7. und 8. (DNA-Profile und biometrische erkennungsdienstliche Daten beider Beschuldigter). Demgegenüber sind betreffend den Beschuldigten 1 die Ziff.