A.II.2. (Verurteilung zu einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 30.00), B.V.1. zweiter Abschnitt (Verweisung der Zivilklage gegen den Beschuldigten 1 auf den Zivilweg, soweit einen Betrag von CHF 3'000.00 übersteigend) und in Bezug auf den Beschuldigten 2 die Ziff. B.IV.1. (Schuldspruch wegen versuchter räuberischer Erpressung), B.IV.2. (Schuldspruch wegen Raufhandels) und B.IV.1. und 2. (Verurteilung des Beschuldigten 2 zu einer Freiheitsstrafe von 17 Monaten und zu einer Übertretungsbusse von CHF 1'200.00) des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs durch die Kammer neu zu beurteilen. Ebenso die nicht der Rechtskraft zugänglichen Ziff.