Der Straf- und Zivilkläger seinerseits richtete seine Berufung mit Berufungserklärung vom 11. März 2020 gegen Ziff. A.II.1. (Schuldspruch gegen den Beschuldigten 1 wegen versuchter schwerer Körperverletzung), Ziff. B.V.1. zweiter Abschnitt (Verweisung der Zivilklage gegenüber dem Beschuldigten 1 auf den Zivilweg soweit einen Betrag von CHF 3'000.00 übersteigend), Ziff. B.IV.2. (Schuldspruch gegen den Beschuldigten 2 wegen Raufhandels) und B.V.3. (Verweisung der Zivilklage gegenüber dem Beschuldigten 2 auf den Zivilweg) des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs. Damit sind betreffend den Beschuldigten 1 die angefochtenen Ziff.