B.IV.1. (Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe). Die Berufung gegen den Schuldspruch wegen Nötigung wurde in der oberinstanzlichen Verhandlung wie bereits erwähnt zurückgezogen. Die Generalstaatsanwaltschaft beschränkte ihre Berufung mit Berufungserklärung vom 28. Februar 2020 auf die Strafzumessung betreffend die Beschuldigten 1 und 2 (entsprechend den Ziff. A.II.1. und 2. sowie B.IV.1. und 2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 1176). Der Straf- und Zivilkläger seinerseits richtete seine Berufung mit Berufungserklärung vom 11. März 2020 gegen Ziff.