2. zu einer Geldstrafe von 320 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 9'600.00, als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 30.03.2015, wobei der Vollzug der Geldstrafe mit einer Probezeit von 4 Jahren aufzuschieben sei; 15 3. zur Bezahlung der auf ihn entfallenden oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD). B. C.________ I.