Ill. Die übrigen Schuldsprüche und Sanktionen des vorinstanzlichen Urteils des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 6. Dezember 2019 seien zu bestätigen, sofern diese nicht bereits in Rechtskraft erwachsen sind. IV. Die Verfahrenskosten für das oberinstanzliche Berufungsverfahren seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. V. Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei gerichtlich zu bestimmen. […]» Staatsanwältin P.________ stellte und begründete im Berufungsverfahren ihrerseits die folgenden Anträge (pag. 1320 ff.): «A. A.________ I.