1. zu einer bedingten Freiheitstrafe von 24 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Polizei- und Untersuchungshaft von 44 Tagen bei einer Probezeit von 4 Jahren; 2. zu einer bedingten Geldstrafe von 280 Tagessätzen zu CHF 30.00 als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 30. März 2015; 3. zu 2/3 der erstinstanzlichen Verfahrenskosten; 4. die oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen zu 2/3 der erstinstanzlichen Verfahrenskosten. 13 IV.