1. Die anteilsmässigen Verfahrenskosten seien dem Beschuldigten zur Bezahlung aufzuerlegen. 2. Das Honorar für den unentgeltlichen Rechtsbeistand von E.________ für das Berufungsverfahren sei gestützt auf die eingereichte Kostennote gerichtlich festzulegen. 3. Die weiteren Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen.» Rechtsanwalt B.________ stellte und begründete in der oberinstanzlichen Verhandlung für den Beschuldigten 1 die folgenden Anträge (pag. 1310 f.): «[…] II. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichtes Bern-Mittelland vom 6. Dezember 2019 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich