Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 06.12.2019 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als dass es den Schuldspruch wegen versuchter Nötigung und des Hausfriedensbruchs gemäss Ziff. IV. 4. Und 6.1. sowie die Festsetzung der amtlichen Entschädigung mit den entsprechenden Rückerstattungspflichten und Nachforderungsrechten gemäss Ziff. VI. 3. betrifft. II. C.________, vgt., sei schuldig zu erklären