1. Die anteilsmässigen Verfahrenskosten seien dem Beschuldigten zur Bezahlung aufzuerlegen. 2. Das Honorar für den unentgeltlichen Rechtsbeistand von E.________ für das Berufungsverfahren sei gestützt auf die eingereichte Kostennote gerichtlich festzulegen. 3. Die weiteren Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen. B. C.________, geb. O.________ (Geburtsdatum), Somalia (PEN SK 20 89) I.