Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 06.12.2019 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als dass es den Schuldspruch wegen Hausfriedensbruch gemäss Ziff. II. 3. sowie die Festsetzung der amtlichen Entschädigung mit den entsprechenden Rückerstattungspflichten und Nachforderungsrechten gemäss Ziff. VI. 3. betrifft. II. A.________, vgt., sei schuldig zu erklären der versuchten Tötung, vorsätzlich begangen am 15.01.2015 am N.________ (Adresse) in 3013 Bern zN von E.________ und angemessen zu bestrafen.