1185 f.) ein. Die Generalstaatsanwaltschaft, der Straf- und Zivilkläger sowie die Beschuldigten 2 und 1 teilten mit jeweiligen Eingaben vom 13., 16., 17. und 18. März 2020 mit, dass sie kein Nichteintreten auf die Berufungen der jeweils anderen Parteien beantragten und auf das Erklären einer Anschlussberufung verzichteten (pag. 1199, pag. 1200, pag. 1202, pag. 1204). In der oberinstanzlichen Verhandlung vom 26. Januar 2021 schliesslich zog Rechtsanwalt D.________ namens und auftrags des Beschuldigten 2 die Berufung gegen den erstinstanzlichen Schuldspruch wegen Nötigung, begangen am 15. Ja-