Berufungsführer 3 (nachfolgend Straf- und Zivilkläger) sowie die Staatsanwaltschaft / Berufungsführerin (nachfolgend Staatsanwaltschaft bzw. Generalstaatsanwaltschaft) mit Eingaben vom 12. Dezember 2019 (pag. 1016) bzw. 13. Dezember 2019 (pag. 1018) fristgerecht die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil an. Die frist- und formgerecht eingereichte Berufungserklärung der Generalstaatsanwaltschaft datiert vom 28. Februar 2020 und ging gleichentags beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 1175 ff.). Die beiden Beschuldigten 1 und 2 erklärten ebenfalls frist- und formgerecht Berufung;